Die wesentlichen Bestimmungen zur Berechnung der Grunderwerbsteuer bei Grundstücksschenkungen sind:
Bei allen Übertragungen ist grundsätzlich der Wert der Gegenleistung, mindestens der Grundstückswert die Bemessungsgrundlage.
Ermittlung des Grundstückswerts
Der Grundstückswert ist ein eigener Wert, der nur zur Berechnung der Grunderwerbsteuer benötigt wird. Er kann entweder nach dem
- Pauschalwertmodell berechnet oder
- aus einem Immobilienpreisspiegel abgeleitet werden.
Statt dieser beiden Methoden ist auch der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts möglich.
Pauschalwertmethode
Damit die Ermittlung nach dem Pauschalwertmodell vereinfacht wird, hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) ein Berechnungsprogramm auf https://service.bmf.gv.at/service/allg/gwb/ zur Verfügung gestellt.
Das BMF weist darauf hin, dass das Ergebnis des Rechners den Unterlagen zur Berechnung der Grunderwerbsteuer beigelegt werden soll. Die Unterschrift bestätigt die Richtigkeit und Vollständigkeit der angegebenen Daten.
Der Grundstückswert-Rechner vom BMF muss nicht verwendet werden. Der Grundstückswert kann auch selbst berechnet werden.
Für die Berechnung gilt grundsätzliche folgende Formel:
Grundwert: (anteilige) Grundfläche x Bodenwert/m² x 3 x Hochrechnungsfaktor der jeweiligen Gemeinde
+ Gebäudewert: (anteilige) Nutzfläche bzw. um 30 % gekürzte (anteilige) Bruttogrundrissfläche x Baukostenfaktor (vermindert um die Bauweise-/Nutzungsminderung sowie Altersminderung)
Immobilienpreisspiegel
Ab 2017 muss der Immobilienpreisspiegel der Statistik Austria verwendet werden. Hier ist jeweils noch ein Abschlag von 28,75 % zu rechnen.
Die Immobiliendurchschnittspreise der Statistik Austria dürfen nicht verwendet werden, wenn die Vorgaben für die jeweilige Grundstücks- oder Gebäudekategorie mit den Eigenschaften des Grundstücks nicht übereinstimmen.
Stufentarif
Für unentgeltliche Erwerbe gilt der Grundstückswert als Bemessungsgrundlage. Es gilt folgender Stufentarif:
Wert der Immobilie |
Steuersatz neu |
für die ersten € 250.000,00 |
0,5 % |
für die nächsten € 150.000,00 |
2 % |
darüber hinaus |
3,5 % |
Für die Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes sind Erwerbe zwischen denselben natürlichen Personen innerhalb der letzten fünf Jahre zusammenzurechnen.
Erwerbe innerhalb der Familie gelten immer als unentgeltlich.