Steuerrechtlicher Überblick für Ärzt:innen
Ärzt:innen kommen je nach Art Ihrer Tätigkeit grundsätzlich mit unterschiedlichen Steuergesetzen in Berührung:
- als niedergelassene:r Ärztin/Arzt in der Form einer Einzelunternehmerin/eines Einzelunternehmers mit Einkommensteuer und eventuell Umsatzsteuer
- als Gesellschafter:in und Geschäftsführer:in einer Ärzt:innen-GmbH mit Körperschaftsteuer, Einkommensteuer und eventuell Umsatzsteuer
- als angestellte:r Ärztin/Arzt in einer Krankenanstalt mit der Lohnsteuer/Einkommensteuer
Einkommensteuer
(Zahn-, Tier-) Ärzt:innen sind in erster Linie von der Einkommensteuer betroffen. Mit der Einkommensteuer können Sie üblicherweise in drei Formen konfrontiert werden:
- In Form der durch den/die Dienstgeber:in einbehaltenen Lohnsteuer, wenn Sie in einem Dienstverhältnis stehen. In diesem Fall erzielen Sie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
- In Form der veranlagten Einkommensteuer, wenn Sie in keinem Dienstverhältnis stehen. Hierbei beziehen Sie Einkünfte aus selbständiger Arbeit. In diesem Fall müssen Sie den Gewinn, der zu versteuern ist, selbst berechnen (siehe dazu Punkt Gewinnermittlung) und den entsprechenden Betrag an das Finanzamt abführen.
- In Form der Kapitalertragsteuer bei den meisten Kapitaleinkünften. Sie wird auch als Quellensteuer bezeichnet, weil sie automatisch an der Quelle, üblicherweise von der Bank, einbehalten wird.
Welcher Einkunftsart unterliegen Ärzt:innen?
Wie unter dem Punkt Einkommensteuer ausgeführt, unterliegen Sie mit Ihren Einkünften bei selbständiger Arbeit der Einkommensteuer im Wege der Veranlagung. Bei einer nichtselbständigen Tätigkeit als Dienstnehmer:in wird die Einkommensteuer als Lohnsteuer vom/von der Dienstgeber:in an das Finanzamt entrichtet. Nachfolgend soll beispielhaft dargestellt werden, ob die Tätigkeit den Einkünften aus selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit unterliegt.
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit
- Einkünfte aus der Privatordination
- Die so genannten Klassegebühren gehören sowohl bei der Primarärztin/beim Primararzt als auch bei nachgeordneten Ärzt:innen (nachgeordnete Ärzt:innen sind Oberärzt:innen, Fachärzt:innen und Assistenzärzt:innen (Ärzt:innen in Weiterbildung zur Fachärztin/zum Facharzt)) grundsätzlich zu den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit, soweit diese Entgelte nicht von einer Krankenanstalt im eigenen Namen verrechnet werden. Die Primarärztin/der Primararzt legt selbst für die gesamte besondere Gebühr der Patientein/dem Patienten Rechnung und führt einen gewissen Teil nachgeordneten Ärzt:innen und einen Teil an die Krankenkasse ab: Die besondere Gebühr stellen in diesem Fall sowohl bei Primarärzt:innen als auch bei nachgeordneten Ärzt:innen Einkünfte aus selbständiger Arbeit dar.
- Einkünfte als Geschäftsführer einer Ärzte GmbH: Ist ein Arzt an einer Ärzte GmbH wesentlich beteiligt (mehr als 25 %) und bezieht einen Geschäftsführerbezug, so sind dies Einkünfte aus selbständiger Arbeit.
- Einkünfte aus unselbständiger Arbeit
- Einkünfte aus einem Dienstverhältnis mit einer Krankenanstalt, ebenso die Klassegebühren sowohl bei Primarärzt:innen als auch bei Assistenzärzt:innen;
- Krankenanstalt hebt Sondergebühr von Klassepatient:innen im eigenen Namen ein und zahlt einen gewissen Prozentsatz sowohl an die Primarärzt:innen als auch an Assistenzärzt:innen. Sie sind zusammen mit dem laufenden Monatsbezug der Lohnsteuer zu unterwerfen;
- Gemeinde- (Distrikts-) Ärzt:innen unterstehen hinsichtlich dieser Tätigkeit den dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften der Landesregierung. Diese Einkünfte stellen Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit dar;
- Gastärzt:innen, die nicht in einem dauernden Dienstverhältnis zu einer Krankenanstalt stehen, aber in solchen fallweise tätig werden (zB Gastchirurg:innen, Hausärzt:innen in Sanatorien);
- Einkünfte aus der Tätigkeit als Ärztepropagandist:in.
Gewinnermittlung bei selbständiger Tätigkeit
Üben Sie nun als Ärztin/Arzt eine Tätigkeit aus, die als selbständige Arbeit qualifiziert werden kann, haben Sie drei Möglichkeiten, Ihren Gewinn zu ermitteln:
- Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
- Basispauschalierung
- Bilanzierung
Umsatzsteuer
Durch die unechte Befreiung von der Umsatzsteuer für ärztliche Heilbehandlungen hat die Umsatzsteuer für Sie weniger Bedeutung. Unechte Steuerbefreiung bedeutet, dass Sie für Ihre ärztlichen Leistungen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen dürfen und auch keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen müssen. Als Ausgleich dafür, dass Sie keine Umsatzsteuer abführen müssen, steht Ihnen aber auch kein Recht zu, die Umsatzsteuer aus den an Sie gestellten Rechnungen als Vorsteuer abzuziehen. Die unechte Umsatzsteuerbefreiung kommt in folgenden Fällen nicht zur Anwendung (dafür steht Ihnen jedoch der Vorsteuerabzug für bezogene Leistungen, die im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten stehen, zu):
- Ärztliche Gutachten, wenn sie nicht in der medizinischen Betreuung von Personen durch das Diagnostizieren und Behandeln einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung bestehen. Nach Ansicht der Finanzverwaltung sind das folgende vier Gutachten:
- auf biologische Untersuchungen gestützte Feststellung einer anthropologisch-erbbiologischen Verwandtschaft;
- die ärztliche Untersuchung über die pharmakologische Wirkung eines Medikaments beim Menschen und die dermatologische Untersuchung von kosmetischen Stoffen;
- psychologische Tauglichkeitstests, die sich auf die Berufsfindung erstrecken.
- Sonstige Tätigkeiten wie etwa schriftstellerische Tätigkeit, auch wenn sie für eine ärztliche Fachzeitschrift erfolgt, oder Fachvorträge für Ärzte.
Körperschaftsteuer
Ärzt:innen Gruppenpraxen können auch in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung GmbH geführt werden. Gesellschafter:innen dieser GmbH dürfen nur Ärzt:innen sein.
GmbHs unterliegen mit ihrem Einkommen der Körperschaftsteuer (KöSt). Der Gewinn ist zwingend durch Erstellung eine Bilanz zu ermitteln.