Auf dem Weg zur Selbstständigkeit sind Ärzt:innen als Unternehmer:innen mit einer Reihe von rechtlichen und wirtschaftlichen Themen konfrontiert. Ein guter Start ist unser Ziel!
Praxisgründung und Übergabe einer Praxis
Sei es bei der Neuerrichtung einer Praxis, bei der Übernahme einer bestehenden Ordination oder beim Zusammenschluss mit mehreren Berufskolleg:innen, wir übernehmen gerne die Abklärung des steuerrechtlichen Rahmens.
- Neuerrichtung einer Praxis
- Übernahme einer bestehenden Praxis
- Übergabe einer Praxis
- Alternativen zur Einzelpraxis
- Ordinationsgemeinschaft
- Apparategemeinschaft
- Gruppenpraxis
Alternativen zur Einzelpraxis
Durch verschieden enge Kooperationen von freiberuflich tätigen Ärzt:innen können erhebliche Kostenvorteile erzielt werden. Dabei stehen, je nach unterschiedlich enger Zusammenarbeit zwischen den Ärzt:innen, folgende Gemeinschaften zur Verfügung: Die Ordinationsgemeinschaft, die Apparategemeinschaft oder eine Gruppenpraxis.
Ordinationsgemeinschaft, Apparategemeinschaft
Von einer Ordinationsgemeinschaft spricht man bei einer Zusammenarbeit von freiberuflich tätigen Ärzt:innen, wenn diese die Ordinationsräume gemeinsam nutzen. Werden medizinisch-technische Geräte gemeinsam benutzt, liegt eine Apparategemeinschaft vor. Beide Arten der Gemeinschaften können auch zugleich vorliegen.
Ertrags- und Kostenverrechnung zwischen den Ärzt:innen
Die Ordinations- und Apparategemeinschaft kann als bloße Kostengemeinschaft, aber auch als Ertragsgemeinschaft ausgestaltet sein. Der Erlös aus der ärztlichen Tätigkeit fließt in eine gemeinsame Kasse, aus der auch die Ausgaben bestritten werden. Die Ärztin/Der Arzt ist dann am verbleibenden Gewinn nach Maßgabe der (gesellschafts-) vertraglichen Vereinbarung beteiligt. In diesem Fall spricht man von einer Ertragsgesellschaft.
Werden nur die Kosten nach einem sachgerechten Schlüssel (in der Regel Umsatz- oder Arbeitszeitschlüssel) gemeinsam getragen, spricht man von einer Kostengemeinschaft. Zur Bedeckung dieser Kosten werden von den Ärzt:innen laufende Einzahlungen gemacht.
Wahl der Rechtsform
An Rechtsformen stehen bei der Ordinations- oder Apparategemeinschaft folgende zur Wahl:
Miteigentumsgemeinschaften, Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesBR), offene Gesellschaft (OG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder Aktiengesellschaft (AG).
Für die in der Praxis vorkommenden GesBR, die OG oder KG muss lediglich eine vereinfachte Gewinnermittlung in der Form einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung geführt werden. Für die Steuererklärung ist erlassmäßig geregelt, dass die Gewinn- bzw. Verlustanteile ohne Zwischenschaltung einer eigenen Steuererklärung der Gesellschaft in den einzelnen Steuererklärungen der Gesellschafter:innen erfasst werden.
Ärzt:innen GmbHs müssen jedenfalls den Gewinn mittels doppelter Buchführung (Bilanz) ermitteln.
Die Wahl der Rechtsform ist nicht nur von steuerrechtlichen, sondern vielmehr von gesellschafts- und haftungsrechtlichen Gesichtspunkten getragen.
Ärzt:innen OG
Das Ärztegesetz ermöglicht den Betrieb einer Gruppenpraxis in Rechtsform einer offenen Gesellschaft (OG). Bei Kassenärzt:innen ist der Betrieb einer Gruppenpraxis allerdings nur dann möglich, wenn dies im Gesamtvertrag mit den Versicherungsträgern (ÖGK) erlaubt bzw. unterstützt wird. Bei einer Gruppenpraxis in der Rechtsform einer OG ist die Vergesellschaftung nicht nur auf Ertrags- und Kostenverrechnung beschränkt, sondern das gesamte Gesellschaftsvermögen inklusive des Praxiswerts gehört anteilig den beteiligten Ärzt:innen. Steuerrechtlich hat die Gesellschaft den erzielten Gewinn einheitlich zu ermitteln, sodann ist dieser Gewinn auf die Gesellschafter:innen aufzuteilen. Diese einheitliche Gewinnermittlung auf Gesellschaftsebene und Aufteilung des Gewinnes gesondert auf die Gesellschafter:innen hat durch Abgabe einer Steuererklärung der Gesellschaft zu erfolgen. Die Gesellschaft selbst hat diesen Gewinn jedoch nicht zu versteuern, sondern jede:r einzelne Gesellschafter:in hat seine Gewinnzuteilung in seine eigene Steuererklärung aufzunehmen und zu versteuern.
Ärzt:innen GmbH
Einer Ärzt:innen-GmbH Gruppenpraxis dürfen als Gesellschafter:innen nur zur selbstständigen Berufsausübung berechtigte Ärzt:innen angehören. Jede:r Gesellschafter:in ist maßgeblich zur persönlichen Berufsausübung in der Gesellschaft verpflichtet. Die Berufsbefugnis der Gruppenpraxis ergibt sich aus der Berufsberechtigung der an der Gruppenpraxis beteiligten Ärzt:innen.